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Nr. 117 Zur Verpflichtung der örtlichen Fundbüros zur Aufnahme im Jagdrevier aufgegriffener Katzen

§§ 959, 960, 967 BGB; § 3 Nr. 3 TierschG

1. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht in Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. 

2. Beim Auffinden einer Katze in einem Jagdrevier ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass es sich um ein Fundtier handelt.

3. Die zuständige Behörde zur Abgabe von Fundsachen ist verpflichtet eine solche, in einem Jagdrevier gefundene Katze als Fundtier anzunehmen.

VG Münster, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 1 L 1290/15 

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vom Antragsteller gefangene Hauskatze als Fundsache in Verwahrung zu nehmen, ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.19 Abs. 4 GG geboten, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§123 Abs.3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs.1 ZPO).

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (a) als auch einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die vom Antragsteller gefangene Hauskatze als Fundsache in Verwahrung zu nehmen. Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 967 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Finder berechtigt, die Fundsache an die zuständige Behörde abzuliefern. Diese Norm regelt öffentlich-rechtliche Verwahrungsrechte und – pflichten und dient in erster Linie dem Schutz des Finders, der seine Verwahrungspflicht nach § 966 BGB durch Ablieferung der Fundsache an die Fundbehörde beenden kann. (vgl. Oechsler, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rn. 1 f.)

Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 5a AGBGB die Gemeinde des Fundorts, mithin die Beklagte.

Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind. (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, Einführung, Rn. 128).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Katze um ein Fundtier und nicht um ein herrenloses Tier.

Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn bei der Katze handelt es sich nicht um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben, wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden in Deutschland grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2013 –
4 K 29/13 –, juris).

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