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Nr. 116 Zu den Voraussetzungen der zwangsweisen Einschläferung eines gefährlichen Hundes.

§ 80 Abs. 5 VwGO; § 12 Abs. 3 LHundG NRW; § 45 Abs. 1 PolG NRW

1. Schwere Defizite im Bereich der Beißhemmung eines Hundes, bei dem schon aufgrund des Alters eine Umerziehung nicht erfolgversprechend scheint rechtfertigen die sofortige Einschläferung als einzig adäquates Mittel zukünftige Gefahren durch den Hund abzuwehren.

2. Eine zukünftige Angriffe ausschließende dauerhafte Haltung in einem Käfig ist bereits aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Alternative.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015, Az. 18 L 2369/15 

Gründe:

Der am 13.07.2015 eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Aktenzeichen 18 K 4877/15 gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 13.07.2015 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Prüfung ergibt, dass die zu Ziffer 3 angeordnete Einschläferung des »Q.« gerufenen Rottweilers voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig ist. Auch im Übrigen muss das private Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme zurücktreten. Ermächtigungsgrundlage der Maßnahme ist § 12 Abs. 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW). Danach kann mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes die Einschläferung eines zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 PolG NRW die Gründe, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob das Ordnungsamt der Antragsgegnerin berechtigt war, von einer Anhörung der Antragstellerin abzusehen.

Denn ein darin etwa liegender Verfahrensmangel ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch Nachholen der Anhörung geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin im Rahmen der gerichtlichen Antragserwiderung ausdrücklich die Möglichkeit zu eigenem Tatsachenvortrag eingeräumt. Die daraufhin ergangene Stellungnahme der Antragstellerin vom 23.07.2015 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.07.2015 ausführlich gewürdigt und sich inhaltlich damit auseinandergesetzt. In der Sache liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 LHundG vor.

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