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Nr. 115 Befreiung von Jagdgebrauchshunden von Anzeigeverpflichtung

§§ 6, 12, 15 HundehV BB, § 13 OBG BB

1. Jagdgebrauchshunde sind nicht nur für den Zeitraum ihres Einsatzes während der Jagd von der Anzeigepflicht nach § 6 HundehV BB befreit.

2. Bei ausgebildeten Hunden ist von einem geringeren Gefährdungspotential auszugehen, so dass eine Anmeldepflicht sich nicht aus dem Umstand herleiten lässt, dass Jagdhunde auch außerhalb einer Jagdausübung in der Öffentlichkeit geführt werden.

VG Potsdam, Urteil vom 14.10.2014, Az. 3 K 2263/11

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgelds aufgegeben wurde, seinen Hund anzuzeigen.

Der Kläger ist Inhaber eines gültigen Jagdscheins. 

Er übt auf dem Gelände A. mit 325 ha Fläche die Jagd auch selbst aus. Er ist Halter eines am 01.03.2007 geborenen reinrassigen »Kleinen Münsterländers«, dessen Brauchbarkeit als Jagdgebrauchshund für die Such-, Drück- und Treibjagd auf Nieder­wild (ohne Rehwild) und Raubwild, für die Nachsuche auf Schalenwild sowie für die Drück- und Treibjagd auf Schalen- und Raubwild vom Landesjagdver­band Brandenburg bestätigt wurde.

Im Jahre 2008 hat der Kläger erfolgreich an einem Hundeführerlehrgang für Jagdhunde teilgenommen. Mit Schreiben vom 02.03.2011 wurde der Kläger von der Beklagten – erfolglos – aufgefordert, seinen Hund aufgrund seiner Größe und seines Gewichts entsprechend den Vorgaben der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg – HundehV – unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis seiner Zuverlässigkeit im Sinne der HundehV vorzulegen.

Mit Ordnungsverfügung vorn 21.03.2011 gab die Beklagte dem Kläger auf, den in seinem Haushalt lebenden Hund unverzüglich, spätestens nach Rechtskraft dieser Verfügung, gemäß § 6 HundehV, anzumelden. Zugleich drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an, falls dieser der Aufforderung nicht nachkomme. 

Gegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger am 18.04.2011 mit der Begründung, durch das Amtsgericht Brandenburg sei im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geklärt worden, dass der Hund aufgrund seiner Qualifikation und der seines Halters nicht den Regelungen der Hundehalterverordnung unterliege, Widerspruch ein.

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