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  2. Band XVIII, XVIII Verschiedenes
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  4. Nr. 114 Aussetzen von Wildenten

Nr. 114 Aussetzen von Wildenten

§ 1 Abs 2 BJagdG, § 28 BJagdG, § 11 SOG ND, § 3 Abs 1 JagdG ND, § 31 JagdG ND, § 32 Abs 3 S 1 JagdG ND, § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 WasG ND, § 100 Abs 1 S 2 WHG, § 2 Abs 2 S 1 WHG, § 27 WHG

1. Nach dem NJagdG besteht kein generelles Verbot, Wild ausschließlich zum Zwecke der Jagd auszusetzen. Das Aussetzen von Wild muss aber den allgemeinen Anforderungen an die Hege gemäß § 1 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 3 Abs. 1 NJagdG genügen, da es zur Hege gehört und die das Aussetzen betreffenden speziellen Vorschriften nicht abschließend sind.

2. § 3 Abs. 1 NJagdG stellt eine den Inhalt und den Umfang der Hege­pflicht näher bestimmende, unmittelbar geltende Gebotsnorm dar, deren Einhaltung mit den Eingriffsbefugnissen nach dem Nds. SOG auch der sog. Generalklausel des § 11 Nds. SOG durchsetzbar ist.

3. Verstößt das Aussetzen von Wild gegen Anforderungen an die Hege nach § 3 Abs. 1 NJagdG, kann die Jagdbehörde das Aussetzen von Wild in dem Umfang verbieten, in welchem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht. 

4. Hat das Aussetzen von Wildenten an Teichen zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts geführt bzw. droht eine weitere Beeinträchtigung im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, kommt die Anordnung der Vorlage eines Konzepts zur Sanierung der Teiche durch den Pflichtigen als erforderliche Maßnahme allenfalls dann in Betracht, wenn nicht hinreichend sicher feststeht, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen geeignet sind, einer eingetretenen oder drohenden Gewässerbeeinträchtigung zu begegnen, und es der zuständigen Behörde selbst nicht möglich ist, die konkret erforderlichen Sanierungsmaßnahmen festzusetzen.

OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 13.07.2015, 4 ME 66/15

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2014, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin unter Androhung von Zwangsgeldern das Aussetzen von Enten in ihrem Eigenjagdbezirk (Nr. 1 des Bescheids) und das Ausbringen von Futter für Wasservögel und die Fütterung von Wasservögeln im Eigenjagdbezirk in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember eines jeden Jahres (Nr. 2 des Bescheids) untersagt und ihr aufgegeben hat, bis zum 28. Februar 2015 ein fachgutachterliches Konzept zur grundlegenden Sanierung der im Betreff des Bescheids genannten Teiche zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen (Nr. 3 des Bescheids) und innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Genehmigung des Konzeptes die im Konzept genannten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen (Nr. 4 des Bescheids), zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Anordnungen (Nr. 5 des Bescheids) zwar den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend begründet (I.). Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt jedoch das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnungen in den Nrn. 1 und 2 und ihres Widerspruchs gegen die Anordnungen in den Nrn. 3 und 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2014 das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung (II.). Entsprechendes gilt für das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die in Nr. 6 des o.a. Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohungen (III.).

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