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Nr. 112 Streitwert für tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung

§ 52 Abs. 1 GKG 2004

Der Streitwert für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine
tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung – hier hinsichtlich des Gesamt­bestandes eines Putenmästers – bestimmt sich nach Ziffern 1.3, 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs

OVG Lüneburg 10. Senat, , Beschluss vom 24.03.2015 Az. 10 OA 9/15

Gründe:

Über die zulässige Beschwerde entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat. Ein vom Beschwerdeführer angenommener Fall, nach dem der Berichterstatter gemäß den o.a. Normen zur Entscheidung berufen ist, liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Festsetzung des Streitwertes in erster Instanz durch einen „Einzelrichter“ erfolgt wäre und nicht durch die Kammer – wie hier im Gerichtsbescheid. Der Beschluss der Vorinstanz ist unter Zurückweisung der Beschwerde von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern und der Streitwert in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Denn die angefochtene Wertfestsetzung in Höhe von 20.000 EUR ist nicht – wie von der Beschwerde geltend gemacht – zu niedrig, sondern zu hoch. Im Rahmen von Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes nach § 68 GKG besteht kein Verschlechterungsverbot – sogenanntes Verbot der reformatio in peius – (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2008 – 5 OA 185/07 –, juris, m. w. N.).

In Ausübung des ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hält der Senat das Interesse des Klägers, festzustellen, dass die Tötungsanordnung des Beklagten vom 16./17.12.2008 rechtswidrig gewesen ist, mit 15.000 EUR für ausreichend bewertet.

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