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  2. Band XXI, XVI Steuerrecht
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Nr. 107 Kein ermäßigter Steuersatz für Munitionsverkauf auf Schießständen jagdlicher Vereinigungen

§ 65 AO; §§ 12 Abs. 1 UStG ; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UstG; Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL

1.Auch für eine gemeinnützig anerkannte Körperschaft i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UstG scheidet die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes auf den Verkauf der Munition am Schießstand gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG aus, wenn der Munitionsverkauf nicht wesentlicher Inhalt des Satzungszweckes ist.

2.Ein Zweckbetrieb ist gemäß § 65 AO gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuer­begünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (Nr. 1 der Vorschrift), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieberreicht werden können (Nr. 2 der Vorschrift) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (Nr. 3 der Vorschrift). Das jagdsportliche Schießen als Bestandteil der Satzungszwecke einer anerkannten jägerischen Vereinigung stellt nicht den überwiegenden Satzungszweck dar, der insbesondere die Pflege und Förderung des Tierschutzes, den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie alle Zweige des Jagdwesens, auch des jagdlichen Brauchtums und der Heimatkunde umfasst.  

3.Der Munitionsverkauf stellt in diesem Fall keine bloße Nebenleistung zur Hauptleistung »Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit des Schießstands« dar, die dann dessen Schicksal (ermäßigter Steuersatz) teilen würde. Eine Aufspaltung der Verschaffung der Möglichkeit zur Nutzung des Schießstands und des Munitionsverkaufs ist daher als sachgerecht anzunehmen.

 Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.09.2020, Az. 5 K 2437/18 U

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus dem Verkauf von Munition in den Jahren 2014 und 2015 nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuer­gesetzes (UStG) ermäßigt zu versteuern sind.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in M und stellt eine Untergliederung der Jägerschaft im Deutschen Jagdverband auf lokaler Ebene dar. Er ist Mitglied der […]jägerschaft und des Landesjagdverbands Nordrhein-Westfalen. Der Kläger ist wegen Förderung des Naturschutzes als gemeinnützig anerkannt. Er erbringt satzungsgemäß Leistungen im Bereich der Pflege und Förderung des Tierschutzes, besonders des Schutzes und der Hege der freilebenden Tierwelt und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie aller Zweige des Jagdwesens, der Jagdwissenschaft, des jagdsportlichen Schießens, des Jagdgebrauchshundewesens, des jagdlichen Brauchtums und der Heimatkunde (Artikel 2 Nr. 1 Abs. 1 der Satzung vom …) sowie
der Beratung der Mitglieder in jagdlichen Angelegenheiten und Betreuung des
Jägernachwuchses (Artikel 2 Nr. 1 Abs. 2 der Satzung). Wegen der weiteren Ein­zelheiten wird auf den Inhalt der Satzung in der Vertragsakte verwiesen.

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