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  2. Band XX, XVI Steuerrecht
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  4. Nr. 106 Keine Jagdsteuerpflicht einer GmbH

Nr. 106 Keine Jagdsteuerpflicht einer GmbH

Art. 105 Abs. 2a GG; §§ 1, 3, 11 BJagdG; §§ 1, 18 NJagdG; § 1 GmbHG

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck ausschließlich auf Einkommenserzielung gerichtet ist, unterliegt nicht der Jagdsteuer 

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 2017 – Az. 9 C 14.16

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Jagdsteuerbescheide des beklagten Landkreises. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient und daher von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit ist. Ihre Alleingesellschafterin ist eine ebenfalls steuerbegünstigte Stiftung. Die Klägerin verfolgt nach ihrem Gesellschaftsvertrag ausschließlich den Zweck, für ihre Alleingesellschafterin Mittel zu beschaffen. Dies geschieht durch den Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens im In- und Ausland. Die Mittel sind nach näherer Maßgabe der Stiftungssatzung und des Gesellschaftsvertrages für die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen und bedrohter Tierarten zu verwenden.

Im Kreisgebiet des Beklagten ist die Klägerin u.a. Eigentümerin von vier Eigenjagdbezirken. Mit Bescheiden vom 4. September 2013 zog sie der Beklagte für den Zeitraum von April 2013 bis März 2014 zu Jagdsteuern in Höhe von insgesamt 1 372,68 € heran. Im strittigen Zeitraum waren die Jagdbezirke nicht verpachtet. Sie wurden durch von der Klägerin angestellte Revierförster und Jagdgäste bejagt.

Der gegen die Steuerbescheide erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Aufwand der Klägerin für die Unterhaltung ihrer Eigenjagdbezirke rechtfertige keine Besteuerung nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG. Denn die Klägerin habe keinen persönlichen Lebensbedarf, dem der fragliche Aufwand dienen könne. Dieser sei vielmehr insgesamt der Einkommenserzielung zuzuordnen. Die Jagdsteuer sei auch nicht als indirekte Steuer auf eine Überwälzung auf Dritte, etwa die Jagdgäste, angelegt. Die Steuersatzung des Beklagten sei somit verfassungskonform dahin einzuschränken, dass eine juristische Person wie die Klägerin von der Jagdsteuer ausgenommen sei.

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