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Nr. 105 Unzulässigkeit der Erhebung von Jagdsteuer auf Basis eines Vergleichsmaßstabes

§ 6 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 KAG-RLP; § 1 Abs.1 Satz 2 KAVO-RLP

§ 6 KAG-RLP gibt dem Verordnungsgeber keine Ermächtigung die Jagdpachtsteuer am Maßstab vergleichbarer Jagdpachtpreise anderer Reviere zu bestimmen. Auf entsprechende Regelungen in § 1 KAVO-RLP gestützte Kreissatzungen sind daher rechtswidrig.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2017, Az. 6a 10971/16.OVG

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Jagdsteuer.

Er ist seit dem 1. April 2013 Mitpächter des Jagdbezirks E-M, der im Gebiet des Beklagten liegt. Der Jagdbezirk umfasst insgesamt ca. 389 ha, darunter ca. 352 ha bejagbare Fläche. Im Pachtvertrag vom 8. April 2013 wurde ein jährlicher Pachtzins in Höhe von 2422,00 € vereinbart.

Der Beklagte erhebt die Jagdsteuer aufgrund seiner am 1. April 2013 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) vom Juni 2013. Die hier maßgeblichen Regelungen lauten wie folgt:

§ 1 Steuergegenstand
Die Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Westerwaldkreises unterliegt der Besteuerung (Jagdsteuer).

§ 4 Steuermaßstab, Steuersatz
Die Steuer beträgt 20 v.H. der Jahresjagdpacht.

§ 5 Jahresjagdpacht bei verpachteten Jagdbezirken
Bei verpachteten Jagdbezirken gilt als Jahresjagdpacht der vom Pächter nach dem Pachtvertrag für ein Pachtjahr zu zahlende Pachtpreis.

Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrages um mehr als 20 v.H. unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pacht­ preise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Westerwaldkreises während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. (… )

Für das Steuerjahr vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 wurde der Kläger mit Bescheid vom 2. Januar 2014 zu einer Jagdsteuer von 670,00 € herangezogen. Zu deren Bemessung stellte der Beklagte in Anwendung von § 5 Abs. 2 der Jagdsteuersatzung auf den durchschnittlichen Pachtzins vergleichbarer Jagdreviere ab. Dieser wurde mit 9,51 €/ha bejagbarer Fläche in Ansatz gebracht.

Der Kläger legte Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid vom
11. August 2015 teilweise stattgegeben wurde. Der Beklagte wurde verpflichtet,
die Jahresjagdsteuer auf der Grundlage eines Pachtpreises von 8,97 €/ha bejagbarer Fläche also im Ergebnis auf 631,49 € – neu festzusetzen , da die Kriterien für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der herangezogenen Jagdbezirke teilweise unzulässig gewesen und mittlerweile geändert worden seien. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

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