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  2. Band XX, XVI Steuerrecht
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Nr. 104 Zur Rechtswidrigkeit von § 1 Abs. S. 1 KommunalabgabenVO RLP

§ 6 KAG-RLP; § 1 KAVO-RLP

1. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO als Besteuerungsmaßstab herangezogene fiktive Jahrespacht vergleichbarer Reviere findet in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG, worin als Maßstab die tatsächlich gezahlte Pacht als Besteuerungsgrundlage herangezogen wird keine Rechtsgrundlage.

2. Abweichende verordnungs- und satzungsrechtliche Regelungen lassen sich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, der Aufwand der Jagd bestehe nicht nur in der Zahlung der Jagdpacht, sondern auch in der Aufwendung sonstiger finanzieller Mittel, zum Beispiel für das Ausrichten von Jagdgesellschaften, das Präparieren und Sammeln von Jagdtrophäen und Ähnlichem. Denn diese Aufwendungen fallen auch bei jenen Jagdpächtern an, die durchschnittliche oder sogar höhere Pachtpreise bezahlen, ohne dass dies zu einem entsprechenden Aufschlag führt. (In ausdrücklicher Abweichung zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2002 – 6 A 10843/02.OVG –)

VG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 5 K 224/16.KO –

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Jagdsteuer. Sie ist Pächterin des Jagdbezirks A…, einem Revier mit einer Fläche von 261,7312 ha, davon 254,9880 ha bejagbare Fläche, sowie des Jagdbezirks B…, einem Revier mit einer Größe von 366,9061 ha, davon bejagbare Fläche 317,2055 ha. Die Jagdbezirke wurden ohne Ausschreibung freihändig an die Klägerin durch zwei gesonderte Jagdpachtverträge vom 19. Februar 2015 vergeben zu einer Jahresjagdpacht von 3.697,33 € bzw. 4.599,48 €.

Mit den zwei streitgegenständlichen Bescheiden vom 17. Juli 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Jagdsteuer in Höhe von 1.103,00 € bzw. 1.372,00 € auf der Grundlage der Satzung des Rhein-Lahn-Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 18. März 2013 – JStS – heran. Der Bemessung der Steuer wurde der vom Beklagten ermittelte durchschnittliche Pachtpreis der Jagdbezirke C…, D…, E… und F…, G… und H… in Höhe von 21,63 €/ha bejagbarer Fläche zugrunde gelegt. Weiter heißt es in dem jeweiligen Bescheid, die Besteuerung erfolge nach § 5 Abs. 4 der genannten Satzung, da zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pachtvertrags die Jahresjagdpacht um mehr als 20 v. H. unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der genannten Jagdbezirke im Gebiet des Beklagten liege.

Gegen beide Steuerbescheide legte die Klägerin unter dem 24. Juli 2015
Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 zurückgewiesen wurde.

Dagegen hat die Klägerin am 2. März 2016 Klage erhoben.

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