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Nr. 103 Zum Begriff der Jahrespacht im Jagdsteuerrecht

§ 6 Abs. 1 und 3 KAG-RLP; § 1 Abs. 1 KAVO

Sofern Gesetz und Verordnung den Begriff der »Jahrespacht« verwenden, ist es nicht zulässig diese der bejagbaren Fläche, statt der eigentlichen tatsächlichen Reviergröße zuzuordnen, soweit es um die Bestimmung der Durchschnittspacht pro Hektar als Vergleichsmaßstab geht.

VG Koblenz, Urteil vom 19.2.2016 5 K 839/15.KO

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Jagdsteuer.

Er ist seit dem 1. April 2013 Mitpächter des Jagdbezirks .., einem Revier mit einer Fläche von ca. 389 ha, davon ca. 352 ha bejagbare Fläche. Der Jagdbezirk wurde ohne Ausschreibung freihändig an den Kläger und einen weiteren Pächter durch Jagdpachtvertrag vom 8. April 2013 vergeben zu einer Jahresjagdpacht von 2.402,00 € im Jahr.

Mit Jagdsteuerbescheid vom 2. Januar 2014 zog der Beklagte den Kläger zu einer Jagdpacht in Höhe von 670,00 € auf der Grundlage der Satzung des Westerwaldkreises über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) vom 26. Juni 2013 heran. Der Berechnung wurde der vom Beklagten ermittelte durchschnittliche Pachtpreis der Jagdbezirke H,H und M Ost 1 von 9,51 €/ha zugrunde gelegt. Weiter heißt es in dem Bescheid, die Besteuerung erfolge nach § 5 Abs. 2 der genannten Satzung, da zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pachtvertrags die Jahresjagdpacht um mehr als 20 % unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der genannten drei Jagdbezirke im Gebiet des Beklagten liegt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014, beim Beklagten eingegangen am 18.Januar 2014, legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Dieser war nur insoweit erfolgreich, als der Kreisrechtsausschuss den Beklagten verpflichtete, die Jagdsteuer 2013 auf der Grundlage eines Pachtpreises in Höhe von 8,97 €/ha bejagbarer Fläche festsetzen. Dieser Berechnung legte der Kreisrechtsausschuss des Beklagen den durchschnittlichen Preis pro Hektar bejagbarer Fläche der – wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte – Reviere Hü, W und Ha zugrunde. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2015 zurückgewiesen.

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