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Nr. 102 Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der Jagdabgabe in Sachsen

Art. 104a ff. GG; § 17 Abs. 1 S. 1 SächsJagdG

1. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erhebung der Abgabe nach § 17 SächsJagdG einen Sachzweck, der über die reine Beschaffung von Finanzmitteln hinausgeht.

2. Die Gruppe der Jagdausübenden hat zu dem mit der Abgabe verfolgten Zweck der Unterstützung konkreter, dort genannter Ziele eine hinreichende Sachnähe. Aus dieser Sachnähe erwächst auch eine besondere Finanzierungsverantwortung der Gruppe.

3. Das Aufkommen der Abgabe wird in hinreichendem Maße gruppennützig verwendet und wird haushaltsrechtlich hinreichend dokumentiert.

4. Für die notwendige periodische Überprüfung ist es ausreichend, dass der Gesetzgeber sich gelegentlich der Novellierung des Jagdgesetzes in 2012 mit der Jagdabgabe befasste.

VG Dresden, Urteil v. 10.02.2016 – 4 K 1186/13

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Jagdabgabe.

Der Kläger ist Jäger. Am 8.3.2013 beantragte er bei dem Beklagten die Erteilung eines weiteren Dreijahres-Jagdscheins. Der Beklagte erteilte dem Kläger den Jagdschein und erhob – jeweils am selben Tag – neben einer Gebühr für die Ausstellung des Jagdscheines eine Jagdabgabe i.H.v. insgesamt 60,00 EUR, die der Kläger ebenfalls noch am selben Tag zahlte. Mit Schreiben vom 11.03.2013, eingegangen beim Beklagten am 13.3.2013, legte der Kläger gegen die Erhebung der Jagdabgabe Widerspruch ein. Die Zahlung habe er nur unter Vorbehalt geleistet. Bei der Jagdabgabe handele es sich um eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.8.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Erhebung der Jagdabgabe sei gesetzlich vorgesehen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage bestünden keine Bedenken.

Am 09.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Die Jagdabgabe sei verfassungswidrig. Die vom Bundesverfassungsgericht eng gezogenen Grenzen für die Erhebung von Sonderabgaben sei- en nicht eingehalten. Insbesondere werde das Aufkommen der Abgabe, anders als es das Bundesverfassungsgericht fordere, nicht gruppennützig verwendet. So finanzierten die Jagdscheininhaber eine Vielzahl von Projekten, die mit »Gruppennützigkeit« nichts zu tun hätten. Außerdem müsse die Erfüllung der (finanzierten) Aufgabe evident in der Verantwortung der zur Finanzierung herangezogenen Gruppe stehen. Dieses Kriterium sei etwa verletzt, soweit das Aufkommen aus der Abgabe für die Erforschung des Wolfes verwendet werde. Die Erhebung der Jagdabgabe verursache auch einen unvertretbaren bürokratischen Aufwand. So suche die zuständige Behörde offenbar händeringend nach Projekten, um überhaupt das Aufkommen der Jagdabgabe halbwegs verfassungsgemäß unterzubringen.

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