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Nr. 101 Zur Zulässigkeit der Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz

Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG; § 22 LJG-RLP

1. Die Jagdabgabe in RLP verstößt nicht gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG, weil die Erhebung der Gebühr kein Junktim zur Erlangung oder Verlängerung des Jagdscheines ist.

2. Die Jagdabgabe ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Sie ist nur zulässig, wenn mit der Abgabe ein Sachzweck verfolgt wird, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. 

3. Die Jagdabgabe in RLP ist betreffend der belasteten Gruppe homogen, sachzweckorientiert und wird gruppennützig verwendet. Die Erforderlichkeit der Abgabe wird durch den Gesetzgeber regelmäßig überprüft und haushaltsrechtlich vollständig dokumentiert. Sie ist in dieser Form daher nicht zu beanstanden.

OVG Koblenz, Urteil vom 15.02.2017, Az. 8A 10578/16.OVG

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Jagdabgabe.

Er ist (Mit-)Pächter eines Jagdreviers und seit 1987 Inhaber von Jagdscheinen. Am 27. März 2015 beantragte er die Verlängerung seines Jagdscheins für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2018. Für die Verlängerung erhob der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 32,00 €; zugleich zog er den Kläger zu einer Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr (160,00 €) heran.

Mit Schreiben vom 27. März 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die Erhebung der Jagdabgabe ein und machte geltend, die Jagdabgabe nach § 22 des Landesjagdgesetzes (LJG) sei verfassungswidrig. Von den Einnahmen aus der Jagdabgabe komme nur ein Bruchteil bei den Jägern an.

Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dem Landesgesetzgeber fehle es bereits an der Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung über die Jagdabgabe. Das Jagdwesen zähle zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, der hiervon abschließend durch die Nichteinführung einer Jagdabgabe Gebrauch gemacht habe. Zwar könnten die Bundesländer nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) abweichende Regelungen über das Jagdwesen treffen. Hiervon ausgenommen werde aber das Recht der Jagdscheine, das vorliegend gerade betroffen sei. Darüber hinaus verstoße § 22 LJG auch materiell gegen das Grundgesetz, da die rheinland-pfälzische Jagdabgabe mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für nichtsteuerliche Sonderabgaben unvereinbar sei. Der Jagdabgabe fehle ein über die bloße Finanzierungsfunktion hinausgehen- der Sachzweck. Der im Gesetz genannte Zweck der »Förderung des Jagdwesens« sei zu weit und zu unbestimmt. Zudem liege die Jagdausübung im öffentlichen Interesse und sei daher aus Steuermitteln zu finanzieren. Darüber hinaus fehle es am Merkmal der Gruppenhomogenität. Die Gründe für den Erwerb eines Jagdscheins seien vielschichtig. Zudem bejage ein beträchtlicher Anteil der Inhaber von in Rheinland-Pfalz ausgestellten Jagdscheinen Reviere außerhalb dieses Bundeslandes. Von einer einheitlichen Gruppe von Jagdschein­inhabern könne daher keine Rede sein. Die Jagdscheininhaber wiesen auch keine besondere Nähe zu dem mit der Jagdabgabe verfolgten Sachzweck auf. Denn anders als die Jagdrechtsinhaber seien die Jagdscheininhaber nicht die wirtschaftlichen Nutznießer eines intakten Jagdwesens. Die Jagdabgabe werde auch nicht gruppennützig verwendet, sondern finanziere zum Teil die Tätigkeit von Bundes- und Landesbehörden. Schließlich bestünden Bedenken, ob der Gesetzgeber seinen finanzverfassungsrechtlichen Dokumentationspflichten in Bezug auf die Abgabe hinreichend nachkomme.

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