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  2. Band XIX, XVI Steuerrecht
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Nr. 100 Jagdsteuer auf Basis eines Durchschnittspachtpreises

Art. 105 Abs. 2 a GG; § 1 KAVO RLP, § 5 Abs. 4 Satz 1 Jagdsteuersatzung

Die Bemessung der Jagdsteuer auf Basis eines durchschnittlichen Pachtpreises in RLP ist zulässig.

VG Koblenz, Urteil vom 2013 – 6 K 1126/12.Ko

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Jagdsteuerbescheid.

Er ist seit dem 1. April 2012 Pächter des Eigenjagdbezirks A., einem Revier mit einer Fläche von rund 279 ha, davon 124 ha Wald und 115 ha Feld, worunter auch Weinberge sind. Auf die öffentlich Ausschreibung der Jagdverpachtung gaben der Kläger ein Gebot in Höhe von 12,00 €/ha sowie ein weiterer Bieter ein Gebot in Höhe von 16,00 €/ha ab. Den Zuschlag erhielt der Kläger, der sich zuvor mündlich bereit erklärt hatte, das Vorkommen von Wild im Bereich der Weinbauflächen verstärkt zu bejagen. Diese Vereinbarung fand Eingang in §16 des unter dem 6. April 2012 geschlossenen Pachtvertrags, in dem auch der Pachtpreis von 3.348,00 € (279 ha x 12,00 €) jährlich festgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Jagdsteuer in Höhe von 878,00 € auf Grundlage der Satzung des Rhein-Lahn­ Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer in der Fassung vom 28.Februar 1996 (Jagdsteuersatzung) heran. Dem Kläger wurde – in einem weiteren Schreiben – erläutert, da die vertragliche Jahresjagdpacht um mehr als 20 v. H. unter dem Pachtpreis vergleichbarer Jagdbezirke liege, werde die Steuer (20 v. H.) im Wege der sog. Durchschnittsbesteuerung erhoben (§ 5 Abs. 4 Satz 1,Jagdsteuersatzung, § 1 Kommunalabgabenverordnung – KAVO –). Welche Jagdbezirke vergleichbar seien, richte sich nach dem Waldanteil des Jagdreviers – hier 59 % – und den vorkommenden Wildarten. Im Rhein-Lahn-Kreis seien auf dieser Grundlage insgesamt 21 Klassifizierungen vorgenommen worden. Der durchschnittliche Pachtpreis für Jagdbezirke, die mit dem von dem Kläger gepachteten Jagdrevier vergleichbar seien, habe in den Jahren 2009 bis 2011 15,74 €/ha betragen. Da der im Pachtvertrag festgesetzte Pachtpreis von 12,00 €/ha mehr als 20 v. H. darunter liege, sei der durchschnittliche Pachtpreis für die Steuerfestsetzung maßgeblich.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die
Ermittlungskriterien für die vergleichbaren Jagdbezirke müssten in der Satzung des Beklagten geregelt werden, Es sei die freie Entscheidung des Verpächters, welches Gebot er annehme.

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