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  2. Band XX, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung
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  4. Nr. 81 Festsetzung eines Mindestabschussplanes...

Nr. 81 Festsetzung eines Mindestabschussplanes eines Jagdrevieres innerhalb einer Hegegemeinschaft

Art. 14 Abs. 1 GG; §§ 13, 31 LJagdG RLP

1.
Adressat der Festsetzung eines Mindestabschussplans nach § 31 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes – LJG – kann nur der Jagdausübungsberechtigte sein, nicht die Hegegemeinschaft, in der der betreffende Jagdbezirk liegt..

2.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung eines Mindestabschussplans gegenüber einem Jagdpächter, in dessen Jagdbezirk die Feststellung nach § 31 Abs. 7 LJG erfolgt ist, allein wegen der großräumigen Lebensweise des Rotwild von vornherein zur Zweckerreichung ungeeignet wäre, wenn ansonsten in keinem weiteren Revier eine Gefährdung des waldbaulichen
Betriebszieles festgestellt wurde. 

OVG RLP Beschluss vom 21.2.2017 Az. 8 A 11328/16

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Beklagten gegenüber dem Kläger für das Jagdjahr 2015/2016 erlassenen Mindestabschussplans als unbegründet abgewiesen. Der mit Ablauf des Jagdjahres erledigte Mindestabschussplan sei rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere begegneten die der Festsetzung des Mindestabschussplans zugrundeliegenden Regelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und bedürften auch keiner verfassungskonformen Auslegung. Vielmehr sei durch die einschlägigen Regelungen des Landesjagdgesetzes – LJG – und der Landesjagdverordnung – LJVO – hinreichend gewährleistet, dass einer Beeinträchtigung der in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG genannten berechtigten Ansprüche auf Schutz gegen Wildschäden durch Abschussregelungen entgegengewirkt werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich der bei erheblichen Beeinträchtigungen gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 LJG festzusetzenden Mindestabschusspläne und auch mit Blick auf das sich revierübergreifend bewegende Rotwild. Anders als der Kläger meine, seien Mindestabschusspläne für innerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks im Sinne von § 13 Abs. 1 LJG gelegene Bereiche nicht an die Hegegemeinschaft, sondern an den einzelnen Jagdbezirk zu richten. Denn den Hegegemeinschaften stehe kein Jagdrecht zu; Jagdrecht und Jagdausübung bezögen sich vielmehr ausschließlich auf die Jagdbezirke, so dass auch Abschussregelungen nur revierbezogen umgesetzt und erfüllt werden könnten. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, ein Mindestabschussplan, der sich nur auf einen einzelnen Jagdbezirk beziehe, sei wegen der großräumigen revierübergreifenden Lebensweise des Rotwilds zur Verhinderung von Schäden durch diese Wildart ungeeignet, habe er verkannt, dass die Jagdbehörde nach den gesetzlichen Regelungen den in einem bestimmten Jagdbezirk festgestellten Beeinträchtigungen berechtigter Ansprüche auf Schutz gegen Wildschäden nicht nur durch Abschussregelungen für diesen Jagdbezirk entgegenwirken könne.

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