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  2. Band XXIII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 242 Vergabeverfahren der Jagdpacht:...

Nr. 242 Vergabeverfahren der Jagdpacht: Wohnort als maßgebliches Vergabekriterium

Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 3; 15 Abs. 1 und 2 JWMG BW, § 70 GemO BW

  1. Die Vergabe der Jagdpacht durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft muss sich an transparenten, sachlichen und für alle Bewerber nachvollziehbaren Kriterien orientieren; willkürliche oder diskriminierende Auswahlmaßnahmen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

  2. Die Berücksichtigung lokaler Kriterien – wie etwa der Wohnsitz im Teilort oder die Bewertung der Bewährung bisheriger Pächter – ist zulässig, muss aber sachlich gerechtfertigt und gleichbehandlungsgerecht erfolgen; pauschale Altersdiskriminierung oder zwingende Wohnortvorgaben sind unzulässig.

  3. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung eines pluralistisch besetzten Gremiums beschränkt sich auf die Prüfung, ob Verfahrensvorschriften und Sachgerechtigkeit gewahrt bleiben; sachfremde Erwägungen führen zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

 

VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. Mai 2025, Az. 10 K 924/25

Tenor:
  1. Nach Erledigung des Rechtsstreits wird das Verfahren eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Angesichts des Umstands, dass die Beteiligten auch nach bzw. trotz übereinstimmender Erledigungserklärung über die Streitfrage weiter lebhaft und kontrovers diskutieren, sieht sich der Berichterstatter veranlasst, eine umfassende Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Situation vorzunehmen und so die getroffene Kostenentscheidung zu begründen.

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Vergabe der Jagdpacht bezüglich des Jagdreviers B durch die Antragsgegnerin an die Beigeladenen.

Der Gemeinderat der Stadt B, welchem von der Antragsgegnerin, der Jagdgenossenschaft B, gemäß § 10 der Satzung der Antragsgegnerin vom 26.04.2023 i. V. m. § 15 Abs. 7 JWMG für 6 Jahre die Verwaltung der Jagdgenossenschaft übertragen wurde, legte in der öffentlichen Sitzung vom 17.12.2024 die Bedingungen für die Jagdverpachtung ab dem 01.04.2025 fest, darunter die folgenden Kriterien für die Pächterauswahl:

Hinsichtlich der in den Ortschaftsräten bzw. dem Verwaltungsausschuss zu treffenden Entscheidungen bei der Pächterauswahl sollen einheitlich folgende Kriterien vorgegeben werden:

  1. a) Bewerbungen von Pächtergemeinschaften mit mindestens 2 Pächtern haben Vorrang gegenüber Einzelbewerbungen; damit soll vermieden werden, dass bei unvorhergesehenen Ereignissen, die zum Ausfall des Pächters führen, kein Pächter mehr vorhanden ist.
  2. b) Sofern die seitherigen Pächter sich bewährt haben, sollen diese im Regelfall Vorrang haben vor neuen Pachtinteressenten.
  3. c) Auf eine ausgewogene Altersstruktur der Pächtergemeinschaften soll angesichts der vorgesehenen Laufzeit von 10 Jahren geachtet werden.

Eine Altersgrenze für Pächter ist nicht vorgesehen; es sollte durch die Zusammensetzung der Pächtergemeinschaft jedoch möglichst gewährleistet sein, dass bei Ausfällen von Pächtern weiterhin eine hinreichende Bejagung und Betreuung der Jagdbögen erfolgen kann.

  1. d) Die Pächter sollen zum Zeitpunkt der Neuverpachtung ihren Hauptwohnsitz in B haben (Gesamtstadt). Vom für die Verpachtung zuständigen Gremium können im Einzelfall auch Pächter zugelassen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer an den Jagdbogen angrenzenden oder räumlich naheliegenden Gemeinde haben.

Damit wird der potentielle Pächterkreis ausgedehnt. Durch die Vorgabe soll gewährleistet werden, dass die Pächter ihren Aufgaben im Rahmen der Hege und Pflege ihres Reviers in geeigneter Weise nachkommen können. Eine Verpachtung an Jäger, die in weiterer Entfernung wohnen soll weiterhin ausgeschlossen bleiben. Eine vergleichbare Anwendung soll auch bei der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen erfolgen können.

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