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- Band XXIII, XIII Betretungsrecht–Reiten
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- Nr. 36 Abstrakte Wiederholungsgefahr rechtfertigt...
Nr. 36 Abstrakte Wiederholungsgefahr rechtfertigt nicht den Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung von Wegesperren
§ 31 Abs. 4 NWaldLG, § 80 Abs. 5 VwGO, § 146 Abs. 4 VwGO
Leitsatz
Hindernisse im Sinne des § 31 Abs. 4 NWaldLG, die das allgemeine Betretungsrecht und die Benutzung von Wegen einschränken, können zwar Gegenstand einschlägiger Beseitigungsverfügungen sein. Der bloße Hinweis, der Betroffene könne künftig weitere Hindernisse errichten oder das Betretungsrecht erneut beschränken, begründet ohne substantiierten Tatsachenvortrag jedoch keine Wiederholungs- oder Vorbildgefahr, die den Sofortvollzug rechtfertigt. Fehlt es an konkreten, zeitnah zu erwartenden Maßnahmen, überwiegt das Aussetzungsinteresse.
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. März 2024, Az. 10 ME 43/24
Vorgehend VG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2024, Az. 2 B 51/23
Tenor
- Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 2. Kammer – vom 17. Januar 2024 geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnungen unter den Ziffern und 2. des Bescheides des Antragsgegners vom 11. Mai 2023 wiederhergestellt.
- Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
- Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2023, mit dem dieser den Antragsteller verpflichtet hat, Zäune und Tore zu beseitigen (Ziff. 1.), eine Schranke zu kürzen, ein dortiges Verbotsschild zu entfernen (Ziff. 2.), eine Heckeneinzäunung mit Durchlässen zu versehen und ein Flatterband zu entfernen (Ziff. 3.) sowie die Ersatzvornahme der Maßnahmen auf Kosten des Antragstellers an- gedroht hat (Ziff. 4.).
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers insoweit stattgegeben, als es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziff. 3. des Bescheides wiederhergestellt und diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Ersatzvornahme angeordnet hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Eilbegehren weiter, die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte bzw. angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs.
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. Januar 2024 hat Erfolg. Denn aus den von ihm dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18.1.2023 – 10 ME 119/22 –, juris Rn. 6 m.w.N.), ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs der Ziff. 1. und 2. des Bescheides vom 11. Mai 2023 ausgegangen ist und die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO insoweit abgelehnt hat.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Beschwerdevorbringen insbesondere gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das besondere öffentliche Vollzugsinter- esse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege.
