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- Band XXIII, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
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- Nr. 295 Zuverlässigkeit als Zulassungsvoraussetzung...
Nr. 295 Zuverlässigkeit als Zulassungsvoraussetzung für die Jägerprüfung
Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; § 15 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 1 BJagdG; § 15 Abs. 1 und 2 SLJagdG
Leitsatz
Das Bundesjagdgesetz verbietet den Ländern nicht, Personen die Zulassung zur Jägerprüfung zu verweigern, bei denen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
BVerwG, Beschluss vom 12. August 2024, BVerwG 3 B 13.23
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- VG Saarlouis vom 27. April 2022, Az. 5 K 1105/20
- OVG Saarlouis vom 20. April 2023, Az. 2 A 189/22
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
Am 12., 13. und 14. November 2021 nahm der Kläger an einer Jägerprüfung des Beklagten teil. Mit kräftig gewordenem Bescheid vom 17. November 2021 bewertete der Beklagte die Leistungen des Klägers im mündlich-praktischen Teil mit „nicht bestanden“.
Am 20. Februar 2022 nahm der Kläger daraufhin an einer ersten Wiederholungsprüfung des mündlich-praktischen Teils teil. Mit Bescheid vom 24. Februar 2022 bewertete der Beklagte die Leistungen des Klägers im Sachgebiet 3 „Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen“ unverändert mit „nicht bestanden“. Die dagegen gerichtete Klage ist Gegenstand des Parallelverfahrens VG 9 K 1255/22.
Am 21. Mai 2022 nahm der Kläger sodann an einer zweiten Wiederholungsprüfung des Sachgebiets 3 des mündlich-praktischen Teils teil. Mit Bescheid vom 30. Mai 2022 bewerte der Beklagte die Leistungen des Klägers wiederum mit „nicht bestanden“. Eine weitere Wiederholung sei nunmehr nicht möglich. Die Jägerprüfung sei insgesamt „nicht bestanden“.
