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  2. Band XXIII, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
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Nr. 294 Prüfungsentscheidungen und sicherheitsrelevante K.O.-Fehler unterliegen nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle

§ 113 Abs. 5 VwGO, § 15 BJagdG

  1. Die Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen einer Jägerprüfung und insbesondere die Wertung besonderer sicherheitsrelevanter Fehler steht im Beurteilungs- und Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses. Das Gericht überprüft diese nur eingeschränkt

  2. Verfahrens- oder Bewertungsfehler greifen erst dann durch, wenn die Prüfer Verfahrensvorschriften verletzen, das anzuwendende Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachten oder willkürlich handeln. Andernfalls bleibt es bei der Prüfungsentscheidung.

VG Potsdam, Urteil vom 5. Mai 2025, Az. VG 9 K 2129/22

Tenor
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe:

Am 12., 13. und 14. November 2021 nahm der Kläger an einer Jägerprüfung des Beklagten teil. Mit kräftig gewordenem Bescheid vom 17. November 2021 bewertete der Beklagte die Leistungen des Klägers im mündlich-praktischen Teil mit „nicht bestanden“.

 

Am 20. Februar 2022 nahm der Kläger daraufhin an einer ersten Wiederholungsprüfung des mündlich-praktischen Teils teil. Mit Bescheid vom 24. Februar 2022 bewertete der Beklagte die Leistungen des Klägers im Sachgebiet 3 „Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen“ unverändert mit „nicht bestanden“. Die dagegen gerichtete Klage ist Gegenstand des Parallelverfahrens VG 9 K 1255/22.

 

Am 21. Mai 2022 nahm der Kläger sodann an einer zweiten Wiederholungsprüfung des Sachgebiets 3 des mündlich-praktischen Teils teil. Mit Bescheid vom 30. Mai 2022 bewerte der Beklagte die Leistungen des Klägers wiederum mit „nicht bestanden“. Eine weitere Wiederholung sei nunmehr nicht möglich. Die Jägerprüfung sei insgesamt „nicht bestanden“.

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