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  2. Band XXIII, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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  4. Nr. 207 Rücknahme einer jagdrechtlichen...

Nr. 207 Rücknahme einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung bei nachträglich geänderten Eigentumsverhältnissen

§ 5 Abs. 1 BJagdG, § 2 Abs. 1 LJagdG M-V, §§ 48, 51 LVwVfG M-V

  1. Die Rücknahme einer bestandskräftigen jagdrechtlichen Abrundungsverfügung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V ist auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse an betroffenen Flurstücken zulässig, wenn die Voraussetzungen für die ursprüngliche Abrundung nachträglich entfallen sind.

  2. Im Rahmen der Rücknahmeentscheidung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Jagdgrenzen gegen das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts umfassend abzuwägen.

  3. Die Möglichkeit des Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG M-V setzt voraus, dass neue Beweismittel oder Tatsachen vorliegen, die im Ursprungsverfahren nicht bekannt waren und für die Entscheidung erheblich sind.

VG Greifswald, Urteil vom 10. Dezember 2024, Az. 4 A 1689/19 HGW

Tenor:
  1. Die Bescheide des Beklagten vom 18. Juni 2019 und vom 31.Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Oktober 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung.

Der Kläger zu 2. war seit dem 23. Januar 2004 Mitglied des Vorstandes der Jagdgenossenschaft N.

Am 16. Januar 2004 beantragte S, der Schwager der Klägerin zu 1. und Bruder des Klägers zu 2., die Bildung und Abrundung einer Eigenjagd in der Gemarkung Z. Hierbei gab er die in seinem Eigentum befindlichen Flächen (insgesamt 109,45 ha) sowie weitere Flächen, deren Angliederung er zur Abrundung der Eigenjagd beantragte (insgesamt 45,41 ha), an und teilte mit, dass die Angliederung der Flächen einvernehmlich mit der Jagdgenossenschaft N – zu dieser gehörten die angegebenen Flächen zum damaligen Zeitpunkt – erfolge.

Mit am 25. März 2004 geschlossenem Jagdpachtvertrag zwischen S und dem Kläger zu 2. pachtete der Kläger zu 2. die Jagdnutzung auf den zum Eigenjagdbezirk des S gehörigen bejagdbaren Flächen, „einschließlich der Flächen, die durch die Abrundung der Jagdgenossenschaft N hinzukommen“ (insgesamt 154,86 ha) für einen Zeitraum von 12 Jahren, beginnend am 1. April 2004 und endend am 31. März 2016. Die Landrätin des damaligen Landkreises M bestätigte am 15. April 2004, dass ihr der Vertrag angezeigt worden sei und ihrerseits Beanstandungen nicht erhoben würden.

Mit Abrundungsverfügung vom 9. November 2005 gliederte die Landrätin des Landkreises M die Flurstücke ½, 15, 18 – 21, 23, 24/1, 26 – 34 und 36 der Flur X der Gemarkung Z und die Flurstücke 1 – 7, 8/1, 9/7, 12/12, 23 – 25, 27/8, 43/1, 44/1, 44/3, 45, 47 und 48 der Flur Y der Gemarkung Z an die Flächen des Eigenjagdbezirks S/Z (Ziff. 1 des Bescheides) rückwirkend zum 1. April 2004 (Ziff. 2 des Bescheides) an. Zur Begründung hieß es, Jagdbezirke könnten durch Abtrennung und Angliederung von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies wegen der Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung notwendig sei. Eine Abrundung werde dann als notwendig angesehen, wenn sie aus Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.

Mit am 14. März 2016 geschlossenem Jagdpachtvertrag zwischen S und dem Kläger zu 2., der nahezu wortlautgleich zu dem vorherigen Pachtvertrag war, pachtete der Kläger zu 2. die Jagdnutzung auf den zum Eigenjagdbezirk des S gehörigen bejagdbaren Flächen (insgesamt 155,79 ha) für einen Zeitraum von 20 Jahren, beginnend am 1. April 2016 und endend am 31. März 2036. Der Beklagte bestätigte am 11. April 2016, dass ihm der Vertrag angezeigt worden sei und zeichnete diesen gegen.

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