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  2. Band XXII, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 206 Voraussetzung der Rückgliederung vormals angegliederter Grundstücke

Art. 14 GG; § 5 BJagdG

Art. 14 GG; § 5 BJagdG

 

1. Erweist sich ein kleinerer Teil einer Abrundungsverfügung als nichtig, muss deshalb nicht die gesamte Abrundungsverfügung nichtig sein.

2. Ist durch späteren Zukauf des Eigenjagdbesitzers einer damals abrundungsnotwenigen Parzelle der eigentliche Grund der Abrundung erledigt, erfolgt eine Rückgliederung der in Folge der Abrundung dem gemeinschaftlichen Jagdbezirks angegliederten Parzellen nur, wenn auch diesbezüglich die Voraussetzung einer notwendigen Angliederung vorliegen.

VG Frankfurt/Main Urteil vom 2.5.2023 – Az. 10 K 3067/18.F

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Abrundungsverfügung vom 21. April 1999, die mehrere Jagdbezirke betrifft, sowie – hilfsweise – über einen Anspruch auf Aufhebung bzw. Abänderung dieser Verfügung.

Mit Abrundungsverfügung vom 21. April 1999 (Bl. 56-62 der Gerichtsakte) rundete der Beklagte – die untere Jagdbehörde – die gemeinschaftlichen Jagdbezirke (auch „GJB“) W und L sowie den Eigenjagdbezirk (auch „EJB“) B – den Eigenjagdbezirk des Klägers – ab und gliederten ihnen jeweils genauer bezeichnete Grundstücke anderer Grundeigentümer an.

Die Jagdgenossenschaft W – die Beigeladene zu 1. – hatte zuvor beantragt, bestimmte genauer bezeichnete Flächen an den Eigenjagdbezirk des Klägers bzw. an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk L anzugliedern. In einem Ortstermin am 17. September 1998 hatten die Betroffenen weiter vereinbart, von dem Eigenjagdbezirk des Klägers bestimmte Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk W abzugeben.

Zur Begründung der Abrundungsverfügung führte der Beklagte an:

„Eine Angliederung der Grundstücke der Ziffer 1 an den EJB ist notwendig, da diese Grundstücke mit der Jagdfläche des GJB W nur über ein schmales lang gezogenes Grundstück verbunden sind und somit als Exklaven außerhalb der Jagdfläche des GJB W lagen. Das gleiche gilt für die Grundstücke der Ziffer 3. Diese Grundstücke haben zur Jagdfläche des GJB W keine Verbindung und sind somit dem GJB anzugliedern.

Die Flächen des B, die an den GJB W angegliedert wurden, ragten fingerförmig in die Jagdfläche des GJB hinein.

Die gesamte Abrundungsmaßnahme ist aus Gründen der Jagdausübung und Jagdpflege notwendig. Es werden übersichtliche Jagdgrenzen geschaffen, die eine ordnungs- gemäße Jagdausübung und Jagdpflege gewährleisten.“

Wegen der Einzelheiten und der konkreten Verhältnisse der Flächen wird auf die Abrundungsverfügung und ihre Anlagen verwiesen.

Rechtsmittel wurden gegen die Abrundungsverfügung nicht erhoben.

 

Am 25. März 2008 schlossen die Beigeladene zu 1. und der Kläger einen „Jagdpacht- vertrag“, nach dem der Kläger – mit wenigen Ausnahmen – die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk W gehörenden Grundstücke zur Jagdnutzung pachtete. In diesem Vertrag heißt es unter § 9 Abs. 3:

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